Satzung

Satzung des Schützenvereins St. Hubertus Visbek e. V. in der Fassung vom 19. März 1979

§ 1
Der Name des Schützenvereins ist Schützenverein St. Hubertus Visbek. Der  Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein („e. V.“)
§ 2
Zweck des Verein ist die Pflege des Schießsports. Der Verein hat ausschließlich gemeinnützigen Charakter, da seine Tätigkeit ohne Absicht der Gewinnerzielung angelegt ist. Ein etwaiger Gewinn aus einer Arbeit darf nur zur Intensivierung seiner Arbeit verwendet werden.

§ 3
Der Verein hat seinen Sitz in Visbek (Oldb.).

§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr mit der Maßgabe, dass das erste Geschäftsjahr am 31.12.1964 endet.
§ 5
Mitglieder des Vereins können alle werden, die einen unbescholtenen Ruf haben. Zu Ehrenmitgliedern können diejenigen Bürger ernannt werden, welche sich um den Schützenverein besonders verdient gemacht haben.Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 6
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann wegen Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes von der Generalsammlung zur Rechenschaft gezogen werden. Diese kann anders entscheiden als der Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Die Mitglieder des Verein sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festzusetzenden Eintrittsgelder und Beiträge zu leisten.
Zahlt ein Mitglied seinen Vereinsbeitrag nach Aufforderung innerhalb einer zu setzenden Frist nicht, so verliert er bis zur Zahlung sein Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten. Auch kann er vom Vorstand bis zur Zahlung des Beitrages aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sonst kann ein Mitglied nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise schädigt oder sich ohne Grund beharrlich weigert, seinen Verpflichtungen dem gegenüber nachzukommen. Die Mitglieder nehmen an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr teil. Soweit Versicherungsschutz besteht, haben sie Anspruch auf Freistellung und Schadenersatz durch die Versicherung.
§ 9
Ein Mitglied, das aus dem Verein freiwillig ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde, hat kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Auch steht ihm ein Anspruch auf Auseinandersetzung nicht zu.
§ 10
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
1.) der Vorstand
2.) die Generalversammlung
3.) die Hauptleuteversammlung
§ 11
Zum Vorstand des Vereins sind bestellt:
1.) der Präsident des Vereins (Vorstandsvorsitzender)
2.) der stellvertretende Präsident (stellvertretender Vorstandvorsitzender)
3.) Schriftführer
4.) stellvertretender Schriftführer
5.) Kassierer
6.) stellvertretender Kassierer
7.) der Chronist
8.) Sportleiter
§ 12
Der Vorstand wird von der Generalversammlung durch Zuruf oder auf Verlangen eines Mitgliedes durch Stimmzettel jeweils für 1 Jahr gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält.
§ 13
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 14
Geschäftsführender Vorstand i.S.d. BGB sind die unter Ziff. 1, 2, 3 und 5 genannten Vorstandsmitglieder.
Der Präsident des Vereins (Vorstandsvorsitzender) oder der zweite Präsident des Vereins (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einen weiteren Vorstandsmitglied wirksam vertreten.
§ 15
Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch die Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit widerrufen werden.
§ 16
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand alljährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf das Geschäftsjahres einberufen. Zu der Generalverversammlung muss mindestens 5 Tage vorher schriftlich oder durch Annonce in der Oldenburgischen Volkszeitung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
§ 17
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit denselben Befugnissen einer ordentlichen Generalversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dieses mindestens drei Vorstandsmitglieder oder 1/4 der Gesamtmitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangen.
§ 18
Eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 16 einberufen worden ist.
§ 19
Die Generalversammlung wird von dem 1. Präsidenten des Vereins oder einem von ihm beauftragten Mitglied geleitet. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag sind sie mittels Stimmzettel durchzuführen.
§ 20
Soweit nicht eine besondere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist, genügt für die Annahme eines Antrages oder Vorschlages absolute Stimmenmehrheit der Teilnehmer der Generalversammlung.
§ 21
Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat. Es muss von dem 1. Präsidenten des Vereins unterschrieben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.
§ 22
Bei Bedarf kann der Vorstand eine Hauptleuteversammlung einberufen. Für diese, wie auch für die sonstigen Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften über die Generalversammlung entsprechend, abgesehen von den Bestimmungen über die Einberufung.
§ 23
Die Generalversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen und über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten.
§ 24
Die mit der Einteilung des Schützenregimentes in Kompanien, sowie die mit der Ernennung der Offiziere und sonstigen Dienstgradinhabern wie auch alle mit dem jährlichen stattfindenden Schützenfest, dem Königschiessen und dem Preisschiessen, insbesondere auch mit der Verwaltung des Vermögens des Vereins zusammenhängenden Fragen sollen demnächst in einer von dem Vorstandes und von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 25
Eine Änderung dieser Satzung kann nur von der Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit der Teilnehmer der Generalversammlung erfolgen.
§ 26
Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern besteht der Verein aus den übrigen Mitgliedern fort. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Generalversammlung mit 3/4- Mehrheit der Teilnehme der Generalversammlung erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Visbek, mit der Auflage, es nur für sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 27
Frühere Satzungen des Vereins treten hiermit außer Kraft.
gez. Franz Wehry (Vorstandsvorsitzender)
gez. Josef Feldhaus (Schriftführer)
gez. Clemnes Bramlage (Kassierer)
19.03.1979